Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

MERKK Gebäudetechnik GmbH

Stand: Januar 2025

I. Geltungsbereich der AGB

1. Angebote und Verträge der Merkk Gebäudetechnik GmbH (im Folgenden Merkk), insbesondere Verkäufe, Lieferungen, Ausführung von

Werkleistungen sowie die Abrechnung aller Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Bedingungen der Kunden, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen, gelten nur insoweit, als sie von der Merkk in Textform anerkannt sind.

Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.

3. Alle Erklärungen der Merkk aufgrund dieses Vertrages sowie Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform

(auch Telefax). Auf dieses Textformerfordernis kann nur in Textform verzichtet werden.


II. Vertragsschluss, Kosten des Angebotes

1. Alle Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Bestätigung des Vertragsschlusses durch Merkk in Textform zustande, unabhängig

davon, ob zuvor ein Angebot der Merkk vorlag.

2. Die Erstellung von Angeboten durch die Merkk wird nach den üblichen Sätzen in Rechnung gestellt und bei einer Auftragserteilung dem Kunden

gutgeschrieben. Die Erstellung von gesonderten Plänen wird dem Kunden nicht gutgeschrieben.

3. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragsentgeltes im Eigentum der Merkk. Alle Urheberrechte

an den Unterlagen verbleiben bei der Merkk. Ohne Zustimmung dürfen die Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.


III. Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum

1. Merkk behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund

(einschließlich Forderungen aus laufender Rechnung), die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt hat. Das Eigentum der Merkk ist ein

vollgültiges Sicherungseigentum. Der Kunde besitzt insoweit für die Merkk als Verwahrer nach den nachfolgenden Regeln.

2. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde nicht zur Verfügung über die Ware berechtigt, es sei denn, die Ware wird im regulären Geschäftsbetrieb

des Kunden weiterveräußert oder weiterverarbeitet.

3. Wird die Ware zulässigerweise be- oder verarbeitet, erfolgt dies für die Merkk als Hersteller, die dadurch unter Ausschluss von § 950 BGB

Eigentümer der bearbeiteten bzw. neuen Ware wird. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Waren wird die Merkk Miteigentümer

im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der anderen Waren im Zeitpunkt des Beginns der Verbindung, Vermischung oder

Verarbeitung.

4. Verliert die Merkk durch die Weiterveräußerung, die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware oder die Weiterveräußerung der

zulässigerweise weiterbearbeiteten Ware ihr Eigentum, so tritt der Kunde bereits jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf der Ware zu dem Teil an

die Merkk ab, der dem Miteigentumsanteil der Merkk an der Ware entspricht.

5. Bei Eingreifen Dritter (Pfändung etc.) hat der Besteller der Merkk sofort Mitteilung zu machen.


IV. Preise, Lieferbedingungen

1. Die Preise sind Listenpreise und verstehen sich zuzüglich der bei Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß später als

vier Monate nach Vertragsabschluss, so gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise.

2. Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht.

3. Nach dem Vertragsschluss vereinbarte Zusatzarbeiten werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet, wobei der Zeitpunkt der nachträglichen

Vereinbarung für die Preisfestsetzung entscheidet, es sei denn, die Arbeiten sollen erst vier Monate nach Vereinbarung ausgeführt werden.

4. Die Preise eines Angebotes gelten nur bei Bestellung des ganzen angebotenen Umfanges, bei Montagen nur bei ununterbrochener Montage und

hierauf folgender Inbetriebnahme.


V. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Verzug

1. Die Rechnungsstellung erfolgt, bis auf weiteres, über den Factoring Partner der Merkk. Alle Zahlungen werden über den Factoring Partner geleistet.

Eine schuldbefreiende Wirkung erfolgt nur durch eine Zahlung an den Factoring Partner der Merkk.

2. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: a) Bei kompletter Lieferung von Anlagen, Handelsware, Ersatzteillieferungen, Reparaturarbeiten,

Regiearbeiten, Wartungsarbeiten: sofort mit Rechnungsstellung ohne Abzug

3. Mit Überschreiten des Zahlungszieles kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

4. Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden.

5. Die bei Wechsel, Scheck u. ä. Zahlungsmitteln anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.


VI. Verzugsfolgen

1. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden sämtliche Forderungen der Merkk gegen diesen Kunden – auch aus anderen Verträgen – sofort zur Zahlung

fällig. Die Merkk hat in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von Vertrag zurückzutreten oder auch ohne

Rücktritt, die in ihrem Eigentum stehende gelieferte Ware herauszuverlangen (Sicherungsfall).

2. Bei vereinbarter Ratenzahlung kann die Merkk den offenen Restbetrag nur dann insgesamt fällig stellen, wenn der Kunde mit mehr als zwei

aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in einer Höhe von mindestens 10 % der Gesamtsumme in Verzug kommt.

3. Ansprüche der Merkk auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund - bleiben davon unberührt.


VII. Rücktrittsrecht wegen Kreditunwürdigkeit

1. Werden Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere die Einleitung eines

Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, so kann die Merkk vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde die Zahlung noch nicht erbracht hat, es sei denn,

die Zahlung ist sicher zu erwarten, oder es wurde für die Zahlung Sicherheit gestellt.

2. Ansprüche der Merkk auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.


VIII. Lieferzeit, Verzögerungen

1. Bei Lieferung von Standardware gemäß Katalog macht Merkk zum vereinbarten Zeitpunkt die Ware in ihrem Versandlager oder Werk versandbereit

und benachrichtigt hiervon den Kunden. Verzögerungen während des Transportes haben keinen Einfluss auf die Rechtzeitigkeit der Leistung.

2. Hat sich Merkk auch zur Aufstellung bzw. Montage der gelieferten Sache verpflichtet, so muss die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt betriebsbereit

sein.

3. Versäumt der Kunde notwendige Mitwirkungshandlungen oder gibt er Daten und sonstige Informationen nicht rechtzeitig vor der Lieferung und

Montage bekannt, so verlängert sich die Lieferzeit um den dabei entstandenen Zeitverlust. Merkk kann Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens

verlangen.

4. Die Lieferzeit verlängert sich weiterhin, wenn die Fertigstellung durch Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Brand, unverschuldeten

Stromausfall, Streik, Aussperrung oder Betriebsstörungen bei der Merkk oder ihren Zulieferanten verzögert oder erschwert wird.


IX. Versandkosten, Transportversicherung, Gefahrübergang, Gefahrtragung

1. Der Versand der Ware erfolgt nur auf Wunsch und auf Rechnung des Kunden. Merkk wählt dabei die Versandart und die Art und Weise der

Transportverpackung nach pflichtgemäßem Ermessen aus.

2. Die Transportgefahr geht mit der Auslieferung an die Beförderungsperson (Frachtführer, Logistikunternehmen) auf den Kunden über, unabhängig

davon, auf wessen Verlangen und auf wessen Rechnung die Versendung erfolgt und unabhängig davon, von welchem Ort die Versendung erfolgt. Der

Kunde trägt ab Gefahrübergang das Risiko insbesondere für Beschädigungen durch Feuer, Explosion, Diebstahl, Wasser, Frost und Rost.

3. Eine Versicherung von Transportschäden wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

4. Während des Transportes eingetretene Schäden sind sofort beim Frachtführer zu melden und der Merkk anschließend mit der vom Frachtführer

ausgestellten Bescheinigung umgehend mitzuteilen.


X. Montageleistungen, Montagekosten

1. Ist die Montage gemäß Vertrag pauschal im Preis inbegriffen, so montiert Merkk die von ihr gelieferten Teile, setzt sie zusammen und schließt sie an die

bauseits vorhandenen Anschlüsse an. Die Anschlüsse selbst müssen vom Kunden bauseits bereitgestellt werden.

2. Ist die Montage nicht ausdrücklich pauschal im Preis inbegriffen, wird sie nach Stunden- und Materialaufwand abgerechnet (sog. Regiekosten).

Daneben fallen noch folgende Kosten zzgl. des bei Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuersatzes an: a) Reise-, Arbeits-, Weg- und Wartezeiten

des Montagepersonals, b) effektive Fahrtkosten für Kraftwagen pro Kilometer, c) Montagewerkzeug und Monteurgepäck, d) Abtransport und Entsorgung

demontierter Teile oder Geräte.

3. Sowohl bei Pauschalpreisen (oben Nr. 1), als auch bei Abrechnung nach Regie (oben Nr. 2) werden die nachfolgend aufgeführten Kosten gesondert

berechnet: a) Zeitversäumnisse des Montagepersonals sowie sonstige Mehrkosten aus Gründen, die nicht von Merkk zu vertreten sind, insbesondere

auch dann, wenn der Kunde Beschädigungen von gelieferten Sachen auf dem Transportweg nicht umgehend mitteilt oder die bauseitigen

Voraussetzungen nicht gegeben sind; b) Kosten der erforderlichen Betriebsmittel (Wasser, Kraftstrom, Brennstoff, Dampf, kompr. Luft, Licht usw.) und

für alle Vorgänge bei Inbetriebnahme und Montage (Probeläufe etc.).

4. Bei Montagen hat der Kunde oder sein Vertreter die ihm von Merkk vorgelegten Montageberichte zu prüfen und die Richtigkeit derselben durch

Unterschrift zu bescheinigen. Damit sind die Montageberichte anerkannt und als Tätigkeitsnachweis, insbesondere für die Abrechnung verbindlich.

5. Die Montage- bzw. Wartungsleistung ist vom Kunden nach Leistungserbringung in Textform abzunehmen. Die Prüfbescheinigung durch ein

technisches Überwachungsunternehmen (TÜV, DEKRA, etc.) steht einer Abnahme durch den Kunden gleich. Die Abnahme gilt spätestens zwei Wochen

nach Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage als erfolgt, wenn in dieser Zeit keine Mängelrüge bei der Merkk eingeht.


XI. Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Ausschluss Frist für Gewährleistung

1. Die Gewährleistung für Lieferung gebrauchter Sachen an andere Kunden als Verbraucher wird vollumfänglich ausgeschlossen.

2. Für neu hergestellte Waren und Leistungen leistet Merkk binnen eines Jahres nach Lieferung bzw. Leistungserbringung Gewähr dafür, dass die

gelieferte Ware oder die Leistung nicht mit Mängeln behaftet ist. Mangel ist dabei jede nicht nur unerhebliche Abweichung von dem im Vertrag

spezifizierten bzw. gewöhnlichen Leistungsumfang. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen kennzeichnen dabei NICHT den vertraglich geschuldeten

Sollzustand der Leistung, es sei denn, die Unterlagen wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt

die Verjährungsfrist 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Natürlicher Verschleiß (auch von Einzelteilen) ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bzw. Werkleistung unverzüglich nach Übergabe bzw. Abnahme zu untersuchen. Zeigt er offensichtliche Mängel

nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen in Textform an, so verliert er alle Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Mängel.

4. Macht der Kunde bis zum Ablauf der unter Nr. 2 vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist seine Ansprüche nicht geltend, so erlöschen die

Ansprüche mit Ablauf der Frist.

5. Dem Kunden steht zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei die Merkk nach eigenem Ermessen die Ware reparieren oder eine neue Sache

liefern kann. Bei Verbraucherverträgen steht das Wahlrecht dem Verbraucher zu.

6. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde der Merkk eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen zur

erneuten Nacherfüllung setzen. Nach Fristablauf hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand

der Mängelhaftung ist, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist daneben

ausgeschlossen.

7. Merkk ist zur Nacherfüllung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde zuvor das vereinbarte Entgelt abzüglich eines Einbehaltes in Höhe der dreifachen

geschätzten Kosten der Mängelbeseitigung bezahlt hat.


XII. Haftungsbeschränkungen

1. Merkk haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund - ist

ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht handelt. Die Haftung der Merkk für Schäden an Leben,

Körper oder Gesundheit ist auf Fälle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt.

2. Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Merkk.


XIII. Eigentum an ausgebauten Teilen

1. Baut die Merkk im Rahmen der vereinbarten Montage Teile aus der bestehenden Anlage oder Anlagenteilen aus, so überträgt der Kunde bereits jetzt

das Eigentum an diesen Teilen an die Merkk.

2. Das Eigentum an den im Rahmen der Nachbesserung ersetzten Teilen überträgt der Kunde schon jetzt an die Merkk zurück.


XIV. Nachbesserung und Reparatur durch den Kunden

1. Nachbesserungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur durch die Monteure der Merkk durchgeführt werden. Ansonsten entfällt jeder Anspruch auf

Gewährleistung und jede Haftung.

2. Der Einsatz von fremden Monteuren ist nur dann zulässig, wenn sich die Merkk vorher mit der Reparatur durch Dritte einverstanden erklärt hat oder es

sich um einen Notfall handelt. Eine derartige zulässige Reparatur durch Drittfirmen ist der Merkk allerdings zum Zwecke der Überprüfung unverzüglich

anzuzeigen, ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.


XV. Gerichtsstandvereinbarung, Rechtswahl

1. Im vollkaufmännischen Verkehr ist als Gerichtsstand München vereinbart.

2. Es gilt das deutsche Recht


MERKK Gebäudetechnik GmbH, Freisinger Straße 9, 85716 Unterschleißheim

Telefon: +49 89 30748110, E-Mail: geschaeftsleitung@merkk.de, www.merkk.de